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Home Office und Steuern: Ein Überblick für die digitale Arbeitswelt

Das BMF-Schreiben vom 15. August 2023 bezieht sich auf die ertragsteuerliche Berücksichtigung der betrieblichen und beruflichen Betätigung in der häuslichen Wohnung

Worum geht es?

Das Home Office ist nicht nur eine flexible Arbeitsmöglichkeit, sondern bringt auch steuerliche Aspekte mit sich, die in der modernen Arbeitswelt unerlässlich sind. Spätestens seit Beginn der Corona-Pandemie ist das Wort “Home Office” im Sprachgebrauch von Büro-Angestellten und -Selbständigen fest verankert.

Da das deutsche Steuerrecht häufig erst mit zeitlicher Verzögerung dem Zeitgeist folgt, hat es bis 2023 gedauert, bis die Rechtsprechung und Kommentierung sich auch in einem Schreiben des Finanzministerium manifestiert hat und der deutsche Steuerzahler mehr Sicherheit bezüglich der Behandlung seiner Home Office-Tätigkeiten gewonnen hat.

Hierbei muss unterteilt werden, ob dem Steuerzahler ein Arbeitszimmer zur Verfügung steht oder nicht. Dies ist nur dann der Fall, wenn es sich um einen Raum innerhalb des zu Wohnzwecken genutzten Haushaltes handelt, der ausschließlich oder überwiegend (mehr als 90%) zu Arbeitszwecken genutzt wird. Die Arbeitsecke, der Schreibtisch im Esszimmer oder der Monitor auf dem Küchentisch reichen hierfür nicht aus. Ein Kellerraum oder ein ausgebauter Dachboden jedoch können diese Anforderungen erfüllen.

Kosten für Arbeitszimmer korrekt ansetzen

Grundsätzlich dürfen die Kosten für ein Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Eine Ausnahme hierfür liegt jedoch vor, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
Entscheidet er sich für die Absetzung der tatsächlichen Kosten, so können neben der Miete und Nebenkosten auch die gesamte Ausstattung des Arbeitszimmers (Tapete, Möbel, Lampen) geltend gemacht werden. Aufwendungen für Arbeitsmittel fallen hierbei nicht unter die Regelung für das Arbeitszimmer.

Kein Arbeitszimmer vorhanden: Was nun?

In diesem Fall kann der Steuerpflichtige wählen, ob er pauschal EUR 1.260 in der Steuererklärung geltend macht oder die tatsächlichen Kosten für das Arbeitszimmer ansetzt. Sollte er sich für die Pauschale entscheiden, so muss er für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen nicht vorlagen, EUR 105 kürzen. Zusätzlich kannst du einige Kosten absetzen, die direkt mit deiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängen. Hierzu zählen beispielsweise:

  • Arbeitsmittel: Kosten für Arbeitsmittel wie Computer, Drucker, Telefon und Büromaterial können als Werbungskosten abgesetzt werden. Dabei ist zu beachten, dass diese Gegenstände überwiegend beruflich genutzt werden müssen.
  • Telekommunikationskosten: Ein Anteil der Kosten für Internet und Telefon kann ebenfalls geltend gemacht werden. Hier empfiehlt es sich, eine klare Aufstellung der beruflichen Nutzung zu führen.
  • Fachliteratur und Fortbildung: Kosten für Fachbücher oder berufsbezogene Weiterbildungen können ebenfalls als Werbungskosten abgezogen werden.

Fazit

Die Regelungen rund um das Home Office und die damit verbundenen steuerlichen Aspekte sind nun klarer definiert. Dies ermöglicht es euch, eure Steuererklärungen präziser zu gestalten und mögliche Steuervorteile besser auszuschöpfen. Auch ohne ein separates Arbeitszimmer können bestimmte Kosten, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen, abgesetzt werden. Mit einer sorgfältigen Dokumentation und eventuell der Unterstützung eines Steuerberaters könnt ihr die Vorteile des digitalen Arbeitens optimal nutzen und die steuerliche Belastung minimieren.

Die steuerliche Welt ist komplex, aber mit dem richtigen Wissen und der richtigen Unterstützung könnt ihr die Vorteile der Heimarbeit in vollen Zügen genießen. Bei weiteren Fragen steht euch Amicon Partners gerne zur Verfügung, um euch durch die steuerlichen Anforderungen des Home Office zu führen.

Referenzen

Quelle: BMF, 6.10.2017, IV C 6 - S 2145/07/10002 :019

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